§ 96 StGB Schwangerschaftsabbruch

Fragen & Antworten

§ 96 StGB Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Quelle: http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11&paid=96&mvpa=105

Stand: 29.08.2015

Stefanie Weinberger

Mein Name ist Stefanie und ich bin seit über 7 Jahren Arzthelferin in einer Praxis. Bitte reagiere nicht panisch, wenn Du ungewollt schwanger wirst, wir beraten dich gerne kostenlos. Du kannst uns über folgende E-Mail Adresse erreichen: direktberatung@virtuelle-assistenz.at.

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